Strahlenschutzbeauftragter: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine Person, die in Strahlen­schutzfragen, die für eine bestimmte Art von Tätigkeit re­levant sind, über die fachliche Kompetenz verfügt, um die Umsetzung der Strahlenschutzvorkehrungen durchzufüh­ren oder zu beaufsichtigen.<br>
Ein Strahlenschutzbeauftragter ist eine Person, die in Strahlen­schutzfragen, die für eine bestimmte Art von Tätigkeit re­levant sind, über die fachliche Kompetenz verfügt, um die Umsetzung der Strahlenschutzvorkehrungen durchzufüh­ren oder zu beaufsichtigen. {{Euratom Art4|74}}
aus: [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013L0059  RL 2013/59/Euratom]<br>
 
== Siehe auch  ==
== Siehe auch  ==
*[[Strahlenschutzexperte]]
*[[Strahlenschutzexperte]]

Version vom 27. Januar 2021, 12:02 Uhr

Ein Strahlenschutzbeauftragter ist eine Person, die in Strahlen­schutzfragen, die für eine bestimmte Art von Tätigkeit re­levant sind, über die fachliche Kompetenz verfügt, um die Umsetzung der Strahlenschutzvorkehrungen durchzufüh­ren oder zu beaufsichtigen. Art 4 Abs. 74 Richtlinie 2013/59/Euratom[1]

Siehe auch


  1. Rat der Europäischen Union. Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates der Europäischen Union vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom. Amtsblatt der Europäischen Union, L 13/1, 17.01.2014