Strahlenexposition der Bevölkerung: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Glossar Strahlenschutz
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Exposition der Bevölkerung ist die Exposition von Personen, mit Ausnahme beruflicher oder medizinischer Exposition.[https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__2.html § 2 Abs. 6 StrlSchG 2018] | Exposition der Bevölkerung ist die Exposition von Personen, mit Ausnahme beruflicher oder medizinischer Exposition. [https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__2.html § 2 Abs. 6 StrlSchG 2018] | ||
Exposition der Bevölkerung ist die Exposition von Einzelpersonen, mit Ausnahme beruflicher oder medizinischer Expositionen. {{Euratom Art4|69}} | |||
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Version vom 27. Januar 2021, 12:00 Uhr
Public exposure ist eine Weiterleitung auf diese Seite.
ICRP 103 (deutsche Ausgabe)
Exposition von Personen der Bevölkerung durch Strahlenquellen, mit Ausnahme beruflicher oder medizinischer Expositionen sowie der Exposition durch die normale natürliche Hintergrundstrahlung.
Juristische Definition
Exposition der Bevölkerung ist die Exposition von Personen, mit Ausnahme beruflicher oder medizinischer Exposition. § 2 Abs. 6 StrlSchG 2018
Exposition der Bevölkerung ist die Exposition von Einzelpersonen, mit Ausnahme beruflicher oder medizinischer Expositionen. Art 4 Abs. 69 Richtlinie 2013/59/Euratom[1]
Verwendet in
SSK 2015 - Umsetzung des Dosisgrenzwertes für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten.[2]
ICRP (Englisch)
- ↑ Rat der Europäischen Union. Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates der Europäischen Union vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom. Amtsblatt der Europäischen Union, L 13/1, 17.01.2014
- ↑ Strahlenschutzkommission (SSK). Umsetzung des Dosisgrenzwertes für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 274. Sitzung der SSK am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 23.11.2015 B6