Aktivität, spezifische: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Glossar Strahlenschutz
Zeile 5: | Zeile 5: | ||
==Weitere Definitionen== | ==Weitere Definitionen== | ||
=== In Rechtstexten === | === In Rechtstexten === | ||
Verhältnis der Aktivität eines | Verhältnis der Aktivität eines [[Radionuklid]]s zur Masse des Materials, in dem das Radionuklid verteilt ist. Bei festen radioaktiven Stoffen ist die Bezugsmasse für die Bestimmung der spezifischen Aktivität die Masse des Körpers oder Gegenstandes, mit dem die [[Radioaktivität]] bei vorgesehener Anwendung untrennbar verbunden ist. Bei gasförmigen radioaktiven Stoffen ist die Bezugsmasse die Masse des Gases oder des Gasgemisches. | ||
:{{StrlSchV2018|1|17}} | :{{StrlSchV2018|1|17}} | ||
Version vom 5. März 2021, 15:03 Uhr
Quotient aus der Aktivität eines Stoffes und der Masse dieses Stoffes. Einheit Bq kg-1. Bezeichnen A die Aktivität und m die Masse des Stoffes, so ergibt sich die spezifische Aktivität zu:
Weitere Definitionen
In Rechtstexten
Verhältnis der Aktivität eines Radionuklids zur Masse des Materials, in dem das Radionuklid verteilt ist. Bei festen radioaktiven Stoffen ist die Bezugsmasse für die Bestimmung der spezifischen Aktivität die Masse des Körpers oder Gegenstandes, mit dem die Radioaktivität bei vorgesehener Anwendung untrennbar verbunden ist. Bei gasförmigen radioaktiven Stoffen ist die Bezugsmasse die Masse des Gases oder des Gasgemisches.
Siehe auch
- ↑ StrlSchV 2018 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 29. November 2018. BGBl. I S. 2034, 2036, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 8) geändert worden ist