Strahlenspürtrupp: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Glossar Strahlenschutz
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Strahlenspürtrupps werden zur Durchführung von Messaufgaben wie [[Ortsdosisleistung]]smessungen und einfache Probenentnahmen (z. B. Boden- und Bewuchsproben) eingesetzt. Sie werden im Allgemeinen von Einheiten des Katastrophenschutzes/der Feuerwehr gestellt. 
Strahlenspürtrupps werden zur Durchführung von Messaufgaben wie [[Ortsdosisleistung]]smessungen und einfache Probenentnahmen (z. B. Boden- und Bewuchsproben) eingesetzt. Sie werden im Allgemeinen von Einheiten des Katastrophenschutzes / der Feuerwehr gestellt. Wichtigstes Ziel ihrer Messungen ist die Verifizierung, dass in ihrem Einsatzbereich die [[Eingreifwerte]] nicht überschritten werden.  
Strahlenspürtrupps werden zur Durchführung von Messaufgaben wie [[Ortsdosisleistung]]smessungen und einfache Probenentnahmen (z. B. Boden- und Bewuchsproben) eingesetzt. Sie werden im Allgemeinen von Einheiten des Katastrophenschutzes / der Feuerwehr gestellt. Wichtigstes Ziel ihrer Messungen ist die Verifizierung, dass in ihrem Einsatzbereich die [[Eingreifwerte]] nicht überschritten werden.  
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Version vom 8. November 2023, 15:09 Uhr

Strahlenspürtrupps werden zur Durchführung von Messaufgaben wie Ortsdosisleistungsmessungen und einfache Probenentnahmen (z. B. Boden- und Bewuchsproben) eingesetzt. Sie werden im Allgemeinen von Einheiten des Katastrophenschutzes/der Feuerwehr gestellt.

Strahlenspürtrupps werden zur Durchführung von Messaufgaben wie Ortsdosisleistungsmessungen und einfache Probenentnahmen (z. B. Boden- und Bewuchsproben) eingesetzt. Sie werden im Allgemeinen von Einheiten des Katastrophenschutzes / der Feuerwehr gestellt. Wichtigstes Ziel ihrer Messungen ist die Verifizierung, dass in ihrem Einsatzbereich die Eingreifwerte nicht überschritten werden.

Aktuell verwendet in: SSK 2015[1]

Siehe auch

Referenzen

  1. Strahlenschutzkommission (SSK). Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen. Empfehlung der Strahlenschutzkommission Verabschiedet in der 274. Sitzung der SSK am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 04.01.2016 B4