Energiedosis: Unterschied zwischen den Versionen

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===In früheren Beratungsergebnissen der SSK:===
===In früheren Beratungsergebnissen der SSK:===
Von Strahlung auf ein Massenelement d''m'' durch Energieübertragung deponierte d''E''
Von Strahlung auf ein Massenelement d''m'' durch Energieübertragung deponierte d''E''
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===ICRP:===
===ICRP 103:===
Grundlegende Dosisgröße, definiert durch die Beziehung D = dε/dm wobei dε  die mittlere Energie ist, die durch ionisierende Strahlung auf die Materie der Masse d''m'' übertragen wird. Die SI-Einheit der Energiedosis ist das Joule durch Kilogramm (J kg <sup>-1</sup>). Ihr besonderer Name ist das Gray (Gy). aus: {{ICRP103}}
Grundlegende Dosisgröße, definiert durch die Beziehung D = dε/dm wobei dε  die mittlere Energie ist, die durch ionisierende Strahlung auf die Materie der Masse d''m'' übertragen wird. Die SI-Einheit der Energiedosis ist das Joule durch Kilogramm (J kg <sup>-1</sup>). Ihr besonderer Name ist das Gray (Gy). aus: {{ICRP103}}



Version vom 9. Februar 2021, 08:37 Uhr

Absorbed dose ist eine Weiterleitung auf diese Seite.

Differentialquotient dE durch dm; dabei ist dε die mittlere Energie, die auf das Material in einem Volumenelement dV übertragen wird, und dm = ρ dV die Masse des Materials mit der Dichte ρ in diesem Volumenelement:

Fehler beim Parsen (Syntaxfehler): {\displaystyle D = \frac{\mathrm{d}\overline{\varepsilon}}{\mathrm{d}m} = \frac{1}{ρ}·\frac{\mathrm{d}\overline{\varepsilon}}{\mathrm{d}V}} .

Die Einheit der Energiedosis ist J kg-1, ihr Name ist Gray (Einheitenzeichen Gy). Die Angabe einer Energiedosis schließt die Nennung des Bezugsmaterials, das heißt des Materials von dm, ein. Beispiele: Wasser-Energiedosis Dw, Luft-Energiedosis Da. [1] [2]

Weitere Definitionen

In früheren Beratungsergebnissen der SSK:

Von Strahlung auf ein Massenelement dm durch Energieübertragung deponierte dE

Fehler beim Parsen (Syntaxfehler): {\displaystyle D = \frac{\mathrm{d}E}{dm} = \frac{1}{ρ}·\frac{\mathrm{d}E}{\mathrm{d}V}}

mit ρ: Dichte des Massenelements dm[3]

Die Energiedosis ist der Quotient aus der Energie, die durch ionisierende Strahlung auf das Material in einem Volumenelement übertragen wird, und der Masse in diesem Volumenelement. Die Einheit der Energiedosis ist Joule durch Kilogramm (J kg-1); der besondere Einheitenname ist Gray (Gy) 1 Gy = 1 J kg-1.[4]


ICRP 103:

Grundlegende Dosisgröße, definiert durch die Beziehung D = dε/dm wobei dε die mittlere Energie ist, die durch ionisierende Strahlung auf die Materie der Masse dm übertragen wird. Die SI-Einheit der Energiedosis ist das Joule durch Kilogramm (J kg -1). Ihr besonderer Name ist das Gray (Gy). aus: Commission on Radiological Protection (ICRP). Die Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP) von 2007 : ICRP-Veröffentlichung 103 - Deutsche Ausgabe verabschiedet im März 2007. Deutsche Ausgabe. BfS-SCHR-47/09, Salzgitter November 2009.

Rechtsquellen:

Energie, die durch ionisierende Strahlung in Materie, einem Organ oder Gewebe deponiert worden ist, geteilt durch die Masse der bestrahlten Materie, des bestrahlten Organs oder Gewebes. StrlSchV 2018 § 1 Abs. 6[5]

Energiedosis (D): die pro Masseneinheit absorbierte Energie.

D=dεdm

Dabei ist
dε die mittlere Energie, die durch die ionisierende Strahlung auf die Materie in einem Volumenelement übertragen wird, dm die Masse der Materie in diesem Volumenelement.
In dieser Richtlinie bezeichnet die Energiedosis die über ein Gewebe oder ein Organ gemittelte Dosis. Die Einheit der Energiedosis ist Gray (Gy), wobei ein Gray einem Joule pro Kilogramm entspricht: 1 Gy = 1 J kg-1. Art 4 Abs. 1 Richtlinie 2013/59/Euratom

Englische Übersetzung

Absorbed dose

Verwendet in

  1. Empfehlung der SSK mit wissenschaftlicher Begründung Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosen für die berufliche Strahlenexposition verabschiedet in der 309. Sitzung der SSK am 10. Dezember 2020
  2. SSK 2018 - Grundlagen zur Begründung von Grenzwerten für beruflich strahlenexponierte Personen
  3. SSK 2017 - Radon-Dosiskoeffizienten
  4. SSK 2015 - Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen
  5. StrlSchV 2018 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 29. November 2018. BGBl. I S. 2034, 2036, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 8) geändert worden ist

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