Energiedosis

Aus Glossar Strahlenschutz
Sprachen: Deutsch English

Die Energiedosis ist der Differentialquotient dε durch dm; dabei ist dε die mittlere Energie, die durch Wechselwirkung ionisierender Strahlung auf ein Material in einem Volumenelement dV übertragen wird, und dm = ρ · dV die Masse des Materials mit der Dichte ρ in diesem Volumenelement:

D=dεdm=1ρdεdV

Die Einheit der Energiedosis ist J kg-1, ihr Name ist Gray (Gy). Die Angabe einer Energiedosis schließt die Nennung des Bezugsmaterials, das heißt des Materials von dm, ein. Beispiele: Wasser-Energiedosis Dw, Luft-Energiedosis Da.

Diese Definition wurde zuletzt in der 324. Sitzung der SSK am 22. März 2023 geprüft.

Aktuell verwendet in: SSK 2023[1]

Weitere Definitionen

In früheren Beratungsergebnissen der SSK

Differentialquotient dε durch dm; dabei ist dε die mittlere Energie, die auf das Material in einem Volumenelement dV übertragen wird, und dm = ρ · dV die Masse des Materials mit der Dichte ρ in diesem Volumenelement:

D=dεdm=1ρdεdV .

Die Einheit der Energiedosis ist J kg-1, ihr Name ist Gray (Einheitenzeichen Gy). Die Angabe einer Energiedosis schließt die Nennung des Bezugsmaterials, das heißt des Materials von dm, ein. Beispiele: Wasser-Energiedosis Dw, Luft-Energiedosis Da.

SSK 2018[2]

Von Strahlung auf ein Massenelement dm durch Energieübertragung deponierte dE

D=dEdm=1ρdEdV

mit ρ: Dichte des Massenelements dm.

SSK 2017[3]

Die Energiedosis ist der Quotient aus der Energie, die durch ionisierende Strahlung auf das Material in einem Volumenelement übertragen wird, und der Masse in diesem Volumenelement. Die Einheit der Energiedosis ist Joule durch Kilogramm (J kg-1); der besondere Einheitenname ist Gray (Gy) 1 Gy = 1 J kg-1.

SSK 2015[4]

In ICRP 103

Grundlegende Dosisgröße, definiert durch die Beziehung D=dεdm wobei dε die mittlere Energie ist, die durch ionisierende Strahlung auf die Materie der Masse dm übertragen wird. Die SI-Einheit der Energiedosis ist das Joule durch Kilogramm (J kg-1). Ihr besonderer Name ist das Gray (Gy).

Commission on Radiological Protection (ICRP). Die Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP) von 2007 : ICRP-Veröffentlichung 103 - Deutsche Ausgabe verabschiedet im März 2007. Deutsche Ausgabe. BfS-SCHR-47/09, Salzgitter November 2009.

Im ICRP Glossary (Englisch)

Absorbed dose

In Rechtstexten

Energie, die durch ionisierende Strahlung in Materie, einem Organ oder Gewebe deponiert worden ist, geteilt durch die Masse der bestrahlten Materie, des bestrahlten Organs oder Gewebes.

StrlSchV 2018 § 1 Abs. 6[5]

Energiedosis (D): die pro Masseneinheit absorbierte Energie.

D=dεdm

Dabei ist

dε die mittlere Energie, die durch die ionisierende Strahlung auf die Materie in einem Volumenelement übertragen wird,
dm die Masse der Materie in diesem Volumenelement.

In dieser Richtlinie bezeichnet die Energiedosis die über ein Gewebe oder ein Organ gemittelte Dosis. Die Einheit der Energiedosis ist Gray (Gy), wobei ein Gray einem Joule pro Kilogramm entspricht: 1 Gy = 1 J kg-1.

Art 4 Abs. 1 Richtlinie 2013/59/Euratom

Referenzen

  1. Strahlenschutzkommission (SSK). Grundlagen zur Begründung von Grenzwerten der Strahlenexposition für die Bevölkerung. Stellungnahme der Strahlenschutzkommission, Verabschiedet in der 336. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 08. Mai 2023
  2. Strahlenschutzkommission (SSK). Grundlagen zur Begründung von Grenzwerten für beruflich strahlenexponierte Personen. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet im Umlaufverfahren am 07. September 2018. Bekanntmachung im BAnz AT 14.11.2019 B5
  3. Strahlenschutzkommission (SSK). Radon-Dosiskoeffizienten. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 290. Sitzung der SSK am 4./5. Dezember 2017. Bekanntmachung im BAnz AT 24.05.2018 B3
  4. Strahlenschutzkommission (SSK). Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen. Empfehlung der Strahlenschutzkommission Verabschiedet in der 274. Sitzung der SSK am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 04.01.2016 B4
  5. StrlSchV 2018 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 29. November 2018. BGBl. I S. 2034, 2036, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 8) geändert worden ist