Strahlenschutzbevollmächtigter: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Glossar Strahlenschutz
HenSSKGS-user (Diskussion | Beiträge)
Keine Bearbeitungszusammenfassung
HenSSKGS-user (Diskussion | Beiträge)
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
Eine Position innerhalb der personellen Organisation des Strahlenschutzes eines Unternehmens oder einer Organisation, auf die Unternehmerpflichten nach Strahlenschutzrecht übertragen werden ([https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/112/1811241.pdf Begründung StrlSchG]).  
Eine Position innerhalb der personellen Organisation des Strahlenschutzes eines Unternehmens oder einer Organisation, auf die Unternehmerpflichten nach Strahlenschutzrecht übertragen werden ([https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/112/1811241.pdf Begründung StrlSchG]).  
Die Übertragung variiert zwischen  
Die Übertragung variiert zwischen  
vollständiger Übertragung auf Niederlassungsleiter, Abteilungsleiter, u. Ä., die in der allgemeinen Betriebshierarchie bereits über Weisungsbefugnis und Budgetverantwortung in den Unternehmensbereichen, in denen Tätigkeiten nach Strahlenschutzrecht ausgeführt werden, verfügen, und
* vollständiger Übertragung auf Niederlassungsleiter, Abteilungsleiter, u. Ä., die in der allgemeinen Betriebshierarchie bereits über Weisungsbefugnis und Budgetverantwortung in den Unternehmensbereichen, in denen Tätigkeiten nach Strahlenschutzrecht ausgeführt werden, verfügen, und
Übertragung administrativer Aufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung, wie z. B. Erlassen von Strahlenschutzanweisungen, Durchführung behördlicher Verfahren, Wahrnehmung der Aufsichtspflicht des Strahlenschutzverantwortlichen.
* Übertragung administrativer Aufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung, wie z. B. Erlassen von Strahlenschutzanweisungen, Durchführung behördlicher Verfahren, Wahrnehmung der Aufsichtspflicht des Strahlenschutzverantwortlichen.
Sinn und Zweck der Implementierung von Strahlenschutzbevollmächtigter ist die Unterstützung des Strahlenschutzverantwortlichen bei der effizienten und zuverlässigen Umsetzung des Strahlenschutzes. Die Verantwortung des Strahlenschutzverantwortlichen bleibt hiervon unberührt.   
Sinn und Zweck der Implementierung von Strahlenschutzbevollmächtigter ist die Unterstützung des Strahlenschutzverantwortlichen bei der effizienten und zuverlässigen Umsetzung des Strahlenschutzes. Die Verantwortung des Strahlenschutzverantwortlichen bleibt hiervon unberührt.  <section begin=more />
<section begin=more />
:Aktuell verwendet in:
== Verwendet in ==
:{{Vorlage:Empf Strahlenschutzorganisation}}  
{{Vorlage:Empf Strahlenschutzorganisation}}  


[[Category:Glossar A4]]
[[Category:Glossar A4]]
[[Category:Glossar A7]]
[[Category:Zuständigkeit A7]]
[[Category:Zuständigkeit A7]]
[[Category:Glossar]]
[[Category:Glossar]]
[[Category: Ungeprüft]]
__NOTOC__
__NOTOC__
<section end=more />
<section end=more />

Version vom 1. März 2021, 11:54 Uhr

Eine Position innerhalb der personellen Organisation des Strahlenschutzes eines Unternehmens oder einer Organisation, auf die Unternehmerpflichten nach Strahlenschutzrecht übertragen werden (Begründung StrlSchG). Die Übertragung variiert zwischen

  • vollständiger Übertragung auf Niederlassungsleiter, Abteilungsleiter, u. Ä., die in der allgemeinen Betriebshierarchie bereits über Weisungsbefugnis und Budgetverantwortung in den Unternehmensbereichen, in denen Tätigkeiten nach Strahlenschutzrecht ausgeführt werden, verfügen, und
  • Übertragung administrativer Aufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung, wie z. B. Erlassen von Strahlenschutzanweisungen, Durchführung behördlicher Verfahren, Wahrnehmung der Aufsichtspflicht des Strahlenschutzverantwortlichen.

Sinn und Zweck der Implementierung von Strahlenschutzbevollmächtigter ist die Unterstützung des Strahlenschutzverantwortlichen bei der effizienten und zuverlässigen Umsetzung des Strahlenschutzes. Die Verantwortung des Strahlenschutzverantwortlichen bleibt hiervon unberührt.

Aktuell verwendet in:
SSK 2020 - Organisatorische Voraussetzungen für einen erfolgreichen betrieblichen Strahlenschutz[1]


  1. Strahlenschutzkommission (SSK). Organisatorische Voraussetzungen für einen erfolgreichen betrieblichen Strahlenschutz. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 305. Sitzung der SSK am 11./12. Februar 2020. Bekanntmachung im BAnz AT 21.07.2020 B4