Strahlenschutzbevollmächtigter

Aus Glossar Strahlenschutz

Der Strahlenschutzbevollmächtigte ist innerhalb der Organisation des Strahlenschutzes eines Unternehmens oder einer Organisation eine Person, auf die delegierbare Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen übertragen werden.

Sinn und Zweck der Implementierung von Strahlenschutzbevollmächtigten ist die Unterstützung des Strahlenschutzverantwortlichen bei der effizienten und zuverlässigen Umsetzung des Strahlenschutzes. Die Verantwortung des Strahlenschutzverantwortlichen bleibt hiervon unberührt.

Diese Definition wurde zuletzt in der 330. Sitzung der SSK am 29./30. Januar 2024 geprüft.

Weitere Definitionen

In bisherigen Beratungsergebnissen der SSK

Eine Position innerhalb der personellen Organisation des Strahlenschutzes eines Unternehmens oder einer Organisation, auf die Unternehmerpflichten nach Strahlenschutzrecht übertragen werden (Begründung StrlSchG). Die Übertragung variiert zwischen

  • vollständiger Übertragung auf Niederlassungsleiter, Abteilungsleiter, u. Ä., die in der allgemeinen Betriebshierarchie bereits über Weisungsbefugnis und Budgetverantwortung in den Unternehmensbereichen, in denen Tätigkeiten nach Strahlenschutzrecht ausgeführt werden, verfügen, und
  • Übertragung administrativer Aufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung, wie z. B. Erlassen von Strahlenschutzanweisungen, Durchführung behördlicher Verfahren, Wahrnehmung der Aufsichtspflicht des Strahlenschutzverantwortlichen.

Sinn und Zweck der Implementierung von Strahlenschutzbevollmächtigten ist die Unterstützung des Strahlenschutzverantwortlichen bei der effizienten und zuverlässigen Umsetzung des Strahlenschutzes. Die Verantwortung des Strahlenschutzverantwortlichen bleibt hiervon unberührt.

Aktuell verwendet in: SSK 2020[1]

Referenzen

  1. Strahlenschutzkommission (SSK). Organisatorische Voraussetzungen für einen erfolgreichen betrieblichen Strahlenschutz. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 305. Sitzung der SSK am 11./12. Februar 2020. Bekanntmachung im BAnz AT 21.07.2020 B4