Aktivitätszufuhr: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Glossar Strahlenschutz
HenSSKGS-user (Diskussion | Beiträge)
Keine Bearbeitungszusammenfassung
HenSSKGS-user (Diskussion | Beiträge)
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 4: Zeile 4:
==Weitere Definitionen==
==Weitere Definitionen==
===In Rechtstexten===
===In Rechtstexten===
Aktivitätszufuhr ist die Gesamtaktivität eines Radionuklids, die aus der äußeren Umgebung in den Körper gelangen.  
Aktivitätszufuhr ist die Gesamtaktivität eines [[Radionuklid]]s, die aus der äußeren Umgebung in den Körper gelangen.  
:{{Euratom Art4|44}}
:{{Euratom Art4|44}}



Version vom 5. März 2021, 14:15 Uhr

Die durch Mund oder Nase (Inhalation, Ingestion) oder durch die intakte oder verletzte Haut in den Körper gelangte Menge radioaktiver Stoffe.

Lexikon zur Kernenergie, Ausgabe Januar 2019

Weitere Definitionen

In Rechtstexten

Aktivitätszufuhr ist die Gesamtaktivität eines Radionuklids, die aus der äußeren Umgebung in den Körper gelangen.

Art 4 Abs. 44 Richtlinie 2013/59/Euratom[1]


  1. Rat der Europäischen Union. Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates der Europäischen Union vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom. Amtsblatt der Europäischen Union, L 13/1, 17.01.2014