Einzelpersonen der Bevölkerung: Unterschied zwischen den Versionen

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Einzelpersonen der Bevölkerung sind Einzelpersonen, die möglicherweise der [[Strahlenexposition der Bevölkerung|Exposition der Bevölkerung]] ausgesetzt sind.  
Einzelpersonen der Bevölkerung sind Einzelpersonen, die möglicherweise der [[Strahlenexposition der Bevölkerung|Exposition der Bevölkerung]] ausgesetzt sind.  

Version vom 28. April 2021, 07:29 Uhr

Sprachen: Deutsch English

Einzelpersonen der Bevölkerung sind Einzelpersonen, die möglicherweise der Exposition der Bevölkerung ausgesetzt sind.

Art 4 Abs. 53 Richtlinie 2013/59/Euratom
Aktuell verwendet in:
SSK 2015 - Umsetzung des Dosisgrenzwertes für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten.[1]

Person, soweit sie nicht einer beruflichen Exposition oder einer medizinischen Exposition ausgesetzt ist.

StrlSchG 2017 § 5 Abs. 14[2]
Aktuell verwendet in:
SSK 2015 - Umsetzung des Dosisgrenzwertes für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten.[3]
Verabschiedet in der AG83 Glossar am 15. April 2021.

Weitere Definitionen

Im ICRP Glossary (Englisch)

Member of the public

Referenzen

  1. Strahlenschutzkommission (SSK). Umsetzung des Dosisgrenzwertes für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 274. Sitzung der SSK am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 23.11.2015 B6
  2. Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist
  3. Strahlenschutzkommission (SSK). Umsetzung des Dosisgrenzwertes für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 274. Sitzung der SSK am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 23.11.2015 B6