Diagnostischer Referenzwert: Unterschied zwischen den Versionen

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Wird in der medizinischen Bildgebung für ein bestimmtes Untersuchungsverfahren unter Routinebedingungen definiert und verwendet, um festzustellen, ob die daraus resultierende Dosis bzw. die dabei verabreichte [[Aktivität]] ungewöhnlich hoch oder niedrig ist. <section begin=more />
Wird in der medizinischen Bildgebung für ein bestimmtes Untersuchungsverfahren unter Routinebedingungen definiert und verwendet, um festzustellen, ob die daraus resultierende Dosis bzw. die dabei verabreichte [[Aktivität]] ungewöhnlich hoch oder niedrig ist. <section begin=more />
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=== Im ICRP Glossary (Englisch)  ===
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Version vom 26. Mai 2021, 15:04 Uhr

Diagnostic reference leve ist eine Weiterleitung auf diese Seite.


Weitere Definitionen

In ICRP 103

Wird in der medizinischen Bildgebung für ein bestimmtes Untersuchungsverfahren unter Routinebedingungen definiert und verwendet, um festzustellen, ob die daraus resultierende Dosis bzw. die dabei verabreichte Aktivität ungewöhnlich hoch oder niedrig ist.

Commission on Radiological Protection (ICRP). Die Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP) von 2007 : ICRP-Veröffentlichung 103 - Deutsche Ausgabe verabschiedet im März 2007. Deutsche Ausgabe. BfS-SCHR-47/09, Salzgitter November 2009.

Im ICRP Glossary (Englisch)

Diagnostic reference level

In Rechtstexten

DRW Diagnostische Referenzwerte:

  1. Dosiswerte bei Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen oder
  2. empfohlene Aktivitätswerte bei Anwendung radioaktiver Stoffe am Menschen,

für typische Untersuchungen, bezogen auf Standardphantome oder auf Patientengruppen, für einzelne  Gerätekategorien.

StrlSchV 2018 § 1 Abs. 4[1]

Diagnostische Referenzwerte sind Dosiswerte bei strahlendiagnostischen medizinischen oder interventionsradiologischen medizinischen Tätigkeiten oder, im Falle von Radiopharmaka, Aktivitätswerte für typische Untersuchungen an einer Gruppe von Patienten mit Standardmaßen oder an Standardphantomen für allgemein definierte Arten von Ausrüstung.

Art 4 Abs. 20 Richtlinie 2013/59/Euratom

Referenzen

  1. StrlSchV 2018 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 29. November 2018. BGBl. I S. 2034, 2036, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 8) geändert worden ist