Diagnostischer Referenzwert

Aus Glossar Strahlenschutz
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Diagnostische Referenzwerte (DRW) sind Hilfsmittel zur Optimierung des Strahlenschutzes für den Patienten bei Untersuchungen mit ionisierender Strahlung. Bei einer regelmäßigen Überschreitung des DRW ist die erhöhte Dosis zu rechtfertigen oder durch geeignete Optimierungsmaßnahmen zu reduzieren. In diesem Sinne stellen DRW keine Grenzwerte dar, sondern definieren eine Referenzgröße, an welcher sich der Anwender orientieren kann und welche es ihm erlaubt, die Strahlenexposition der Patienten unter Berücksichtigung medizinischer Notwendigkeiten so niedrig als möglich zu halten (ALARA-Prinzip).

Schweizerische Eidgenossenschaft BAG Diagnostische Referenzwerte im Strahlenschutz

Hinweis Die Tabellen der in Deutschland zu verwendenden DRW sind auf den Internetseiten des BfS einzusehen.

Diese Definition wurde zuletzt in der 321. Sitzung der SSK am 22./23. September 2022 geprüft.

Weitere Definitionen

In ICRP 103

Wird in der medizinischen Bildgebung für ein bestimmtes Untersuchungsverfahren unter Routinebedingungen definiert und verwendet, um festzustellen, ob die daraus resultierende Dosis bzw. die dabei verabreichte Aktivität ungewöhnlich hoch oder niedrig ist.

Commission on Radiological Protection (ICRP). Die Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP) von 2007 : ICRP-Veröffentlichung 103 - Deutsche Ausgabe verabschiedet im März 2007. Deutsche Ausgabe. BfS-SCHR-47/09, Salzgitter November 2009.

Im ICRP Glossary (Englisch)

Diagnostic reference level

In Rechtstexten

DRW Diagnostische Referenzwerte:

  1. Dosiswerte bei Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen oder
  2. empfohlene Aktivitätswerte bei Anwendung radioaktiver Stoffe am Menschen,

für typische Untersuchungen, bezogen auf Standardphantome oder auf Patientengruppen, für einzelne Gerätekategorien.

StrlSchV 2018 § 1 Abs. 4[1]

Diagnostische Referenzwerte sind Dosiswerte bei strahlendiagnostischen medizinischen oder interventionsradiologischen medizinischen Tätigkeiten oder, im Falle von Radiopharmaka, Aktivitätswerte für typische Untersuchungen an einer Gruppe von Patienten mit Standardmaßen oder an Standardphantomen für allgemein definierte Arten von Ausrüstung.

Art 4 Abs. 20 Richtlinie 2013/59/Euratom

Referenzen

  1. StrlSchV 2018 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 29. November 2018. BGBl. I S. 2034, 2036, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 8) geändert worden ist