Strahlenexposition
Strahlenexposition, äußere bzw. externe und Strahlenexposition, innere bzw. interne sind Weiterleitungen auf diese Seite.
Strahlenexposition ist die Einwirkung ionisierender Strahlung auf den menschlichen Körper. Ganzkörperexposition ist die Einwirkung ionisierender Strahlung auf den ganzen Körper. Teilkörperexposition ist die Einwirkung ionisierender Strahlung auf einzelne Organe, Gewebe oder Körperteile. Äußere Strahlenexposition ist die Einwirkung durch Strahlungsquellen außerhalb des Körpers. Innere Strahlenexposition ist die Einwirkung durch Strahlungsquellen innerhalb des Körpers.
- Diese Definition wurde zuletzt in der 321. Sitzung der SSK am 22./23. September 2022 geprüft.
- Aktuell verwendet in: Voralge:StrahlennotfallmedizinVoralge:Strahlennotfallmedizin Voralge:Rahmenempf KatSVoralge:Rahmenempf KatS
HINWEIS
In diesem Glossar werden Expositionen mit ionisierender Strahlung entsprechend dem gängigen Sprachgebrauch als Strahlenexposition bezeichnet. Im Strahlenschutzrecht werden Expositionen mit ionisierender Strahlung dagegen aufgrund des eindeutigen Kontexts lediglich als Expositionen bezeichnet.
Siehe auch
- Exposition
- Expositionssituation
- Strahlenexponierte Person
- Strahlenexposition der Bevölkerung
- Strahlenexposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung
- Berufliche Strahlenexposition
- Medizinische Strahlenexposition
- Potenzielle Strahlenexposition
Weitere Definitionen
Im ICRP Glossary (Englisch)
Exposure, external or internal
In Rechtstexten
Exposition ist die Einwirkung ionisierender Strahlung auf den menschlichen Körper durch Strahlungsquellen außerhalb des Körpers (äußere Exposition) und innerhalb des Körpers (innere Exposition) oder das Ausmaß dieser Einwirkung.
Exposition ist das Exponieren oder das Exponiertsein gegenüber ionisierender Strahlung, die außerhalb des Körpers (externe Exposition) oder innerhalb des Körpers (interne Exposition) ausgesendet wird.
Referenzen
- ↑ Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist