Toleranzgrenzen (bei Bestrahlungseinrichtungen)
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Toleranzgrenzen sind Werte aus der Qualitätssicherung, bei deren Überschreitung bis zur Klärung der Ursachen und bis zur Abhilfe des Problems ein Patientenbetrieb an dem betreffenden Gerät nicht oder nur mit den Einschränkungen, die vom Strahlenschutzbeauftragten angeordnet werden, möglich ist.
- Diese Definition wurde zuletzt in der 323. Sitzung der SSK am 3./4. Februar 2023 geprüft.
Nach: SSK 2018[1]
Weitere Definitionen
In bisherigen Beratungsergebnissen der SSK
Bei Überschreiten von Toleranzgrenzen ist bis zur Klärung der Ursachen und bis zur Abhilfe des Problems ein Patientenbetrieb an dem Gerät nicht oder nur mit den Einschränkungen, die vom Strahlenschutzbeauftragten angeordnet werden, möglich. Die Feststellung von Überschreitung, Ursachen und Konsequenzen müssen im Betriebsbuch nach § 34 StrlSchV dokumentiert werden. Reaktionsschwelle und Toleranzgrenze können insbesondere bei älteren Geräten auch in einem Wert zusammenfallen.
- Aktuell verwendet in: a
Referenzen
- ↑ Strahlenschutzkommission (SSK). Reaktionsschwellen und Toleranzgrenzen für die Prüfung des Gesamtsystems bei der perkutanen Strahlentherapie mit Photonen und Elektronen Empfehlung der Strahlenschutzkommission, Verabschiedet in der 291. Sitzung der SSK am 5./16. Februar 2018