Basisgrenzwert (elektromagnetische Felder)
Der Basisgrenzwert ist ein Vergleichswert für physikalische Größen, die im Körperinneren als Folge einer Exposition gegenüber von außen auf den Körper einwirkenden elektrischen, magnetischen oder elektromagnetischen Feldern verursacht (induziert) werden und unmittelbar im Zusammenhang mit der zu begrenzenden biophysikalischen Wirkung steht. In den Empfehlungen der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) werden zur Bewertung elektromagnetischer Felder, abhängig von der Frequenz, Basisgrenzwerte für die intrakorporale elektrische Feldstärke (> 0 Hz bis 10 MHz), die intrakorporale elektrische Stromdichte (> 0 Hz bis 10 MHz), lokale und über den gesamten Körper gemittelte spezifische Absorptionsrate (100 kHz bis 6 GHz), spezifische Absorption (400 MHz bis 6 GHz), absorbierte Leistungsdichte (100 kHz bis 300 GHz), und absorbierte Energiedichte (6 GHz bis 300 GHz) festgelegt. Die Überprüfung der Einhaltung der Basisgrenzwerte erfordert im Allgemeinen einen hohen Aufwand, weshalb sie in der Praxis typischerweise nur dann erfolgt, wenn Referenzwerte überschritten werden. Die Internationale Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) empfiehlt zur Begrenzung elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder ein Konzept aus Basisgrenzwerten und Referenzwerten. Basisgrenzwerte werden für im Körper induzierte elektrische Größen festgelegt und adressieren biologische Wirkungen der Felder. Referenzwerte sind aus den Basisgrenzwerten unter Annahme konservativer (ungünstiger) Expositionsbedingungen abgeleitet.
- Diese Definition wurde zuletzt in der 339. Sitzung der SSK am 27./28. Oktober 2025 geprüft.
- Aktuell verwendet in: SSK 2025[1]
Referenzen
- ↑ Strahlenschutzkommission (SSK). Elektromagnetische Felder des Mobilfunks im Zuge des aktuellen 5G-Netzausbaus Technische Aspekte und biologische Wirkungen im oberen Frequenzbereich (FR2, oberhalb von ca. 24 GHz). Stellungnahme der Strahlenschutzkommission mit wissenschaftlicher Begründung verabschiedet in der 339. Sitzung der SSK am 27. und 28. Oktober 2025