Grenzwert (elektromagnetische Felder)
Grenzwerte zum Schutz der Allgemeinbevölkerung und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder werden in Deutschland in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (26. BImSchV]) festgelegt. Der Anwendungsbereich der 26. BImSchV beschränkt sich auf Immissionen, die von ortsfesten Hochfrequenzanlagen mit einer isotropen Strahlungsleistung (EIRP) ≥ 10 W im Frequenzbereich von 9 kHz bis 300 GHz, von ortsfesten Niederfrequenzanlagen zur Umspannung und Fortleitung von Elektrizität mit einer Nennspannung von ≥ 1 000 V im Frequenzbereich von 1 Hz bis 9 kHz und von ortsfesten Gleichstromanlagen zur Fortleitung, Umspannung und Umrichtung, einschließlich der Schaltfelder, von Gleichstrom mit einer Nennspannung von ≥ 2 000 V verursacht werden. Die in der 26. BImSchV festgelegten von der Frequenz abhängigen Grenzwerte für die elektrische Feldstärke und magnetische Flussdichte bzw. Feldstärke orientieren sich an den Referenzwerten der ICNIRP-Empfehlungen.
- Diese Definition wurde zuletzt in der 339. Sitzung der SSK am 27./28. Oktober 2025 geprüft.
Referenzen