Grenzwert (elektromagnetische Felder)

Aus Glossar Strahlenschutz

Grenzwerte zum Schutz der Allgemeinbevölkerung und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder werden in Deutschland in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (26. BImSchV]) festgelegt. Der Anwendungsbereich der 26. BImSchV beschränkt sich auf Immissionen, die von ortsfesten Hochfrequenzanlagen mit einer isotropen Strahlungsleistung (EIRP) ≥ 10 W im Frequenzbereich von 9 kHz bis 300 GHz, von ortsfesten Niederfrequenzanlagen zur Umspannung und Fortleitung von Elektrizität mit einer Nennspannung von ≥ 1 000 V im Frequenzbereich von 1 Hz bis 9 kHz und von ortsfesten Gleichstromanlagen zur Fortleitung, Umspannung und Umrichtung, einschließlich der Schaltfelder, von Gleichstrom mit einer Nennspannung von ≥ 2 000 V verursacht werden. Die in der 26. BImSchV festgelegten von der Frequenz abhängigen Grenzwerte für die elektrische Feldstärke und magnetische Flussdichte bzw. Feldstärke orientieren sich an den Referenzwerten der ICNIRP-Empfehlungen.

Diese Definition wurde zuletzt in der 339. Sitzung der SSK am 27./28. Oktober 2025 geprüft.

Referenzen