Tätigkeit (StrlSchV 2001)

Aus Glossar Strahlenschutz

Hinweis
In der Strahlenschutzverordnung von 2001 wurde zwischen den Handlungen für die zielgerichtete Nutzung ionisierender Strahlung (Tätigkeiten) und verschiedenen, dort genau benannten Handlungen unterschieden, die, ohne Tätigkeiten zu sein, bei natürlich vorkommender Radioaktivität die Strahlenexposition oder Kontamination erhöhen können, welche aus der Sicht des Strahlenschutzes nicht außer Acht gelassen werden dürfen (Arbeiten). In der aktuellen deutschen Strahlenschutzgesetzgebung wird nicht mehr zwischen Tätigkeiten und Arbeiten unterschieden und nur noch von Tätigkeiten gesprochen

Tätigkeiten im Sinne der StrlSchV 2001 waren:

  1. der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von ionisierenden Strahlen,
  2. der Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung bestimmter Produkte oder die Aktivierung dieser Produkte,
  3. sonstige Handlungen, die die Strahlenexposition oder Kontamination erhöhen können,
    • weil sie mit künstlich erzeugten radioaktiven Stoffen erfolgen oder
    • weil sie mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen erfolgen, und diese Handlungen aufgrund der Radioaktivität dieser Stoffe oder zur Nutzung dieser Stoffe als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoff durchgeführt werden,
Nach: StrlSchV 2001 § 3 Abs. 1[1]
Diese Definition wurde zuletzt in der 330. Sitzung der SSK am 29./30. Januar 2024 geprüft.

Referenzen

  1. StrlSchV 2001 § 3 Abs. 1 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 20. Juli 2001. BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459. Außer Kraft am 31. Dezember 2018 durch Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261)