ICRP: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Glossar Strahlenschutz
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
| Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Die <section begin=abk /><u>I</u>nternational <u>C</u>ommission on <u>R</u>adiological <u>P</u>rotection (''Internationale Strahlenschutzkommission'')<section end=abk /> ist eine unabhängige internationale Nichtregierungsorganisation. Zentrale Aufgabe ist die Definition von [[Strahlenschutzgrundsätze]] sowie die Empfehlung von Maßnahmen und Standards des Strahlenschutzes. <section begin=more /> | Die <section begin=abk /><u>I</u>nternational <u>C</u>ommission on <u>R</u>adiological <u>P</u>rotection (''Internationale Strahlenschutzkommission'')<section end=abk /> ist eine unabhängige internationale Nichtregierungsorganisation. Zentrale Aufgabe ist die Definition von [[Strahlenschutzgrundsätze]] sowie die Empfehlung von Maßnahmen und Standards des Strahlenschutzes. <section begin=more /> | ||
:Aktuell verwendet in: | :Aktuell verwendet in: | ||
:{{Organdosisgrenzwerte}} | :{{Empf Organdosisgrenzwerte}} | ||
:{{ | :{{Empf Grenzwertsetzung}} | ||
== Weblinks == | == Weblinks == | ||
Version vom 18. März 2021, 14:12 Uhr
Die International Commission on Radiological Protection (Internationale Strahlenschutzkommission) ist eine unabhängige internationale Nichtregierungsorganisation. Zentrale Aufgabe ist die Definition von Strahlenschutzgrundsätze sowie die Empfehlung von Maßnahmen und Standards des Strahlenschutzes.
- Aktuell verwendet in:
- Empfehlung der SSK mit wissenschaftlicher Begründung Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosen für die berufliche Strahlenexposition verabschiedet in der 309. Sitzung der SSK am 10. Dezember 2020
- SSK 2018 - Grundlagen zur Begründung von Grenzwerten für beruflich strahlenexponierte Personen[1]
Weblinks
Siehe auch
- ↑ Strahlenschutzkommission (SSK). Grundlagen zur Begründung von Grenzwerten für beruflich strahlenexponierte Personen. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet im Umlaufverfahren am 07. September 2018. Bekanntmachung im BAnz AT 14.11.2019 B5