Strahlenschutzbereiche: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei genehmigungspflichtigen Tätigkeiten nach Strahlenschutzverordnung sind Strahlenschutzbereiche einzurichten. Je nach Höhe der zu erwartenden [[Exposition]] wird zwischen Überwachungsbereich, Kontrollbereich und Sperrbereich unterschieden. Dabei sind die äußere und die [[Innere bzw. interne Strahlenexposition|innere Strahlenexposition]] zu berücksichtigen. Entsprechend Strahlenschutzverordnung gelten folgende Werte:
Bei genehmigungspflichtigen Tätigkeiten nach Strahlenschutzverordnung sind Strahlenschutzbereiche einzurichten. Je nach Höhe der zu erwartenden [[Exposition]] wird zwischen Überwachungsbereich, Kontrollbereich und Sperrbereich unterschieden. Dabei sind die äußere und die [[Innere bzw. interne Strahlenexposition|innere Strahlenexposition]] zu berücksichtigen. Entsprechend Strahlenschutzverordnung gelten folgende Werte:
*Überwachungsbereiche
*[[Überwachungsbereich]]e
Überwachungsbereiche sind nicht zum Kontrollbereich gehörende betriebliche Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr eine [[Effektive Dosis|effektive Dosis]] von mehr als 1 [[Sievert|Millisievert]] oder höhere [[Organ-Äquivalentdosis|Organ-Äquivalentdosen]] als 50 Millisievert für die lokale Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel erhalten können.
*[[Kontrollbereich]]e
*Kontrollbereiche
*[[Sperrbereich]]e
Kontrollbereiche sind Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert oder höhere Organ-Äquivalentdosen als 15 Millisievert für die Augenlinse oder 150 Millisievert für die lokale Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel erhalten können.
*Sperrbereiche
Sperrbereiche sind Bereiche des Kontrollbereiches, in denen die [[Ortsdosisleistung]] höher als 3 Millisievert pro Stunde sein kann. Kontrollbereiche und Sperrbereiche sind abzugrenzen und deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Maßgebend bei der Festlegung der Grenze von Kontroll- oder Überwachungsbereich ist eine Aufenthaltszeit von 40 Stunden je Woche und 50 Wochen im Kalenderjahr, soweit keine anderen begründeten Angaben über die Aufenthaltszeit vorliegen.
Sperrbereiche sind Bereiche des Kontrollbereiches, in denen die [[Ortsdosisleistung]] höher als 3 Millisievert pro Stunde sein kann. Kontrollbereiche und Sperrbereiche sind abzugrenzen und deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Maßgebend bei der Festlegung der Grenze von Kontroll- oder Überwachungsbereich ist eine Aufenthaltszeit von 40 Stunden je Woche und 50 Wochen im Kalenderjahr, soweit keine anderen begründeten Angaben über die Aufenthaltszeit vorliegen.
:{{SSK|324}}
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Version vom 28. August 2023, 11:59 Uhr

Bei genehmigungspflichtigen Tätigkeiten nach Strahlenschutzverordnung sind Strahlenschutzbereiche einzurichten. Je nach Höhe der zu erwartenden Exposition wird zwischen Überwachungsbereich, Kontrollbereich und Sperrbereich unterschieden. Dabei sind die äußere und die innere Strahlenexposition zu berücksichtigen. Entsprechend Strahlenschutzverordnung gelten folgende Werte:

Sperrbereiche sind Bereiche des Kontrollbereiches, in denen die Ortsdosisleistung höher als 3 Millisievert pro Stunde sein kann. Kontrollbereiche und Sperrbereiche sind abzugrenzen und deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Maßgebend bei der Festlegung der Grenze von Kontroll- oder Überwachungsbereich ist eine Aufenthaltszeit von 40 Stunden je Woche und 50 Wochen im Kalenderjahr, soweit keine anderen begründeten Angaben über die Aufenthaltszeit vorliegen.

Diese Definition wurde zuletzt in der 324. Sitzung der SSK am 22. März 2023 geprüft.

Lexikon zur Kernenergie[1]
Aktuell verwendet in: SSK 2023[2]

Referenzen

  1. Koelzer, W. Lexikon zur Kernenergie. Ausgabe Januar 2019. KIT Scientific Publishing. ISBN 978-3-7315-0881-6
  2. Strahlenschutzkommission (SSK). Grundlagen zur Begründung von Grenzwerten der Strahlenexposition für die Bevölkerung. Stellungnahme der Strahlenschutzkommission, Verabschiedet in der 336. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 08. Mai 2023