Strahlenrisiko: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 17. Februar 2021, 16:21 Uhr

Risiko ist eine Weiterleitung auf diese Seite.


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Als Strahlenrisiko bezeichnet man die Wahrscheinlichkeit, mit der eine bestimmte Bevölkerungsgruppe, die ionisierender oder anderer energiereicher Strahlung ausgesetzt wurde, an den Folgen dieser zusätzlichen Strahlenbelastung erkrankt oder stirbt. Häufig bezieht man sich bei diesem Strahlenschaden auf Krebs als Folgeerkrankung, der durch zivilisatorische und natürliche Strahlenexposition hervorgerufen werden kann. Risiko = Risikokoeffizient R × Organ-Äquivalentdosis H.
Ein Risiko gilt als akzeptabel, wenn es ohne weitere Optimierung hingenommen werden kann. Als tolerables Risiko gilt nach ICRP 103 ein Risiko, das zwar nicht willkommen ist, aber nach Optimierung hingenommen werden kann. [1]

An anderer Stelle definiert als:

In anderen Beratungsergebnissen der SSK:

Als Strahlenrisiko bezeichnet man die Wahrscheinlichkeit, mit der eine bestimmte Bevölkerungsgruppe, die ionisierender oder anderer energiereicher Strahlung ausgesetzt wurde, an den Folgen dieser zusätzlichen Strahlenbelastung erkrankt oder stirbt. Häufig bezieht man sich bei diesem Strahlenschaden auf Krebs als Folgeerkrankung, der durch zivilisatorische und natürliche Strahlenexposition hervorgerufen werden kann. Risiko = Risikokoeffizient R × Organ-Äquivalentdosis H. Als akzeptabel gilt ein Risiko, das nach Optimierung von Strahlenschutzmaßnahmen unterhalb des tolerablen Risikos vernünftigerweise erreicht werden kann. Für tolerabel wurde von der ICRP in Publikation 60 (ICRP 1991) ein Risiko von einem Todesfall pro Jahr pro tausend Personen gehalten, was letztlich zu dem Grenzwert von 20 mSv effektive Dosis pro Jahr geführt hat. [2]

Risiko ist die qualitative und/oder quantitative Charakterisierung eines Schadens hinsichtlich der Möglichkeit seines Eintreffens (Eintrittswahrscheinlichkeit) und der Tragweite der Schadenswirkung (Schadensausmaß).[3]

Als Strahlenrisiko bezeichnet man die Wahrscheinlichkeit, mit der eine bestimmte Bevölkerungsgruppe, die ionisierender oder anderer energiereicher Strahlung ausgesetzt wurde, an den Folgen dieser zusätzlichen Strahlenexposition erkrankt oder stirbt. [4]

Akzeptanz-/Toleranzrisiko im Arbeitsschutz:

Das gesundheitliche Risiko durch Einwirkung von Gefahrstoffen ist ein Kontinuum, das in der Regel mit der Gefahrstoffkonzentration zunimmt. In dem Risikokonzept des Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) wird dieses Kontinuum durch zwei Zäsurpunkte, das Akzeptanz- und das Toleranzrisiko, in folgende drei Bereiche unterteilt:

  1. Ist ein Schadenseintritt lediglich möglich, wird das damit verbundene Risiko als „hinnehmbar“ (akzeptabel) bewertet. Bei diesem Risiko sind die Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten erforderlich (Bereich unterhalb des Akzeptanzrisikos).
  2. Ist ein Schadenseintritt nicht lediglich möglich und nicht bereits hinreichend wahrscheinlich (s. (3)), wird das damit verbundene Risiko als „unerwünscht“ bewertet. Dieses Risiko bezeichnet die Besorgnis eines Gesundheitsschadens.
  3. Ist ein Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich, wird das damit verbundene Risiko als „nicht hinnehmbar“ bewertetet. Dieses Risiko bezeichnet eine Gefahr für die Gesundheit (oberhalb des Toleranzrisikos).

Die Risikohöhen für die bezeichneten Zäsurpunkte (Akzeptanz-, Toleranzrisiko) können nicht wissenschaftlich begründet sondern nur gesellschaftspolitisch gesetzt werden. Dabei sind eine Reihe von Kriterien zu beachten, neben der gesellschaftlichen Risikowahrnehmung sind dies z. B. die Schwere eines Gesundheitsschadens, das mögliche Schadensausmaß (Art des Schadens und/oder die Anzahl der Betroffenen), die Relation zu vergleichbaren anderen Arbeitsplatzrisiken, ein unmittelbarer Nutzen und die tatsächlichen und möglichen Risikominderungsmaßnahmen.
Es wird auch der Begriff der „akzeptablen Exposition“ in Abgrenzung von einer „gefahrenrelevanten Konzentration“ (bei Überschreitung der Toleranzkonzentration) verwendet.
aus: TRGS 910 Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen in der Fassung vom 13.01.2021

Verwendet in

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siehe auch