Organ-Folgedosis: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 1. April 2021, 10:57 Uhr
Organ-Folgedosis HT(τ) Organdosis nach einer Inkorporation radioaktiver Stoffe, berechnet über eine Integrationszeit τ in Jahren nach der Aktivitätszufuhr. Der Folgezeitraum beträgt 50 Jahre für Erwachsene und erstreckt sich bis zum Alter von 70 Jahren für Kinder.
- Aktuell verwendet in:
- SSK 2022 - Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosen für die berufliche Strahlenexposition[1]
Weitere Definitionen
In ICRP 103
Zeitintegral der Organdosisleistung in einem bestimmten Gewebe oder Organ, die eine Referenzperson nach der Zufuhr eines radioaktiven Stoffes in den Körper erhalten wird, wobei τ die Integrationszeit in Jahren ist.
Im ICRP Glossary (Englisch)
In Rechtstexten
Die Folge-Organ-Äquivalentdosis (HT(τ)) ist das Zeitintegral (t) der Organ-Äquivalentdosisleistung (im Gewebe oder Organ T), die eine Einzelperson aufgrund einer Aktivitätszufuhr erhält.
für eine Aktivitätszufuhr zum Zeitpunkt t0; dabei ist
ḢT(t) die entsprechende Organ-Äquivalentdosisleistung (im Organ
oder Gewebe T) zum Zeitpunkt t,
τ der Zeitraum, über den die Integration erfolgt.
Bei der Angabe von HT(τ) ist τ die Zahl der Jahre, über die die Integration erfolgt. Für die Zwecke der Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Dosisgrenzwerte ist τ für Erwachsene ein Zeitraum von 50 Jahren und für Säuglinge und Kinder ein Zeitraum bis zum Alter von 70 Jahren. Die Einheit der Folge-Organ-Äquivalentdosis ist das Sievert (Sv).
Referenzen
- ↑ Strahlenschutzkommission (SSK). Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosen für die berufliche Strahlenexposition Empfehlung der SSK mit wissenschaftlicher Begründung verabschiedet in der 309. Sitzung der SSK am 10. Dezember 2020
- ↑ Commission on Radiological Protection (ICRP). Die Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP) von 2007 : ICRP-Veröffentlichung 103 - Deutsche Ausgabe verabschiedet im März 2007. Deutsche Ausgabe. BfS-SCHR-47/09, Salzgitter November 2009.
- ↑ Rat der Europäischen Union. Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates der Europäischen Union vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom. Amtsblatt der Europäischen Union, L 13/1, 17.01.2014