2G: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Glossar Strahlenschutz
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<section begin=abk />Zweite Mobilfunkgeneration<section end=abk /> (2G): Zur Zweiten Mobilfunkgeneration zählen die Mobilfunkstandards [[GSM]] (in Europa oft auch als GSM900 bezeichnet), sowie DCS1800 (in Europa oft auch als GSM1800 bezeichnet).
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<section begin=abk />Zweite Mobilfunkgeneration<section end=abk /> (2G): Zur Zweiten Mobilfunkgeneration zählen die Mobilfunkstandards [[GSM]] (<u>G</u>lobal <u>S</u>ystem for <u>M</u>obile <u>C</u>ommunications, in Europa auch als GSM900 bezeichnet), welcher der meistverbreitete 2G-Mobilfunkstandard ist, sowie DCS1800 (<u>D</u>igital <u>C</u>ellular <u>S</u>ystem, in Europa auch als GSM1800 bezeichnet). 2G nutzt in den GSM900-Netzen das 900 MHz-Frequenzband und in den DCS1800- bzw. GSM1800-Netzen das 1800 MHz-Frequenzband. Es können [[Downlink]]-Datenraten von bis zu einigen 100 kBit&nbsp;s<sup>-1</sup> erreicht werden.
:Aktuell verwendet in:
:Aktuell verwendet in:
:{{EMF und 5G}}
:{{EMF und 5G}}


== Siehe auch  ==
== Siehe auch  ==
*[[Long Term Evolution|LTE]]
*[[Mobilfunkstandards]]
*[[4G]]
*[[5G]]
*[[GPRS]]
*[[GPRS]]
*[[EDGE]]


==Referenzen==
==Referenzen==

Version vom 29. Juli 2021, 08:55 Uhr

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Zweite Mobilfunkgeneration (2G): Zur Zweiten Mobilfunkgeneration zählen die Mobilfunkstandards GSM (Global System for Mobile Communications, in Europa auch als GSM900 bezeichnet), welcher der meistverbreitete 2G-Mobilfunkstandard ist, sowie DCS1800 (Digital Cellular System, in Europa auch als GSM1800 bezeichnet). 2G nutzt in den GSM900-Netzen das 900 MHz-Frequenzband und in den DCS1800- bzw. GSM1800-Netzen das 1800 MHz-Frequenzband. Es können Downlink-Datenraten von bis zu einigen 100 kBit s-1 erreicht werden.

Aktuell verwendet in:
SSK 2021 - Elektromagnetische Felder im Zusammenhang mit den 5G-Mobilfunknetzen[1]

Siehe auch

Referenzen

  1. Strahlenschutzkommission (SSK). Elektromagnetische Felder im Zusammenhang mit den 5G-Mobilfunknetzen. Stellungnahme der Strahlenschutzkommission mit wissenschaftlicher Begründung verabschiedet in der 317. Sitzung der SSK am 9. und 10. Dezember 2021