Standortbescheinigung

Aus Glossar Strahlenschutz
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Eine Standortbescheinigung ist gemäß §4 BEMFV eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus Sicht des Strahlenschutzes und muss für den Betrieb einer ortsfesten Funkanlage mit einer EIRP von 10 Watt oder mehr vorliegen. Das Gleiche gilt für eine ortsfeste Funkanlage mit einer EIRP von mehr als 0,1 Watt, jedoch weniger als 10 Watt, die an einem Standort mit einer Gesamt-EIRP von 10 Watt oder mehr errichtet wurde, oder wenn durch die hinzukommende Funkanlage die Gesamt-EIRP von 10 Watt erreicht oder überschritten wird. Standortbescheinigungen werden auf Antrag von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) ausgestellt. Ausnahmen gelten z. B. für bestimmte Amateurfunkanlagen.

Diese Definition wurde zuletzt in der 339. Sitzung der SSK am 27./28. Oktober 2025 geprüft.

Aktuell verwendet in: SSK 2025[1]

Weitere Definitionen

In Rechtstexten

BEMFV § 4[2]

Referenzen

  1. Strahlenschutzkommission (SSK). Elektromagnetische Felder des Mobilfunks im Zuge des aktuellen 5G-Netzausbaus Technische Aspekte und biologische Wirkungen im oberen Frequenzbereich (FR2, oberhalb von ca. 24 GHz). Stellungnahme der Strahlenschutzkommission mit wissenschaftlicher Begründung verabschiedet in der 339. Sitzung der SSK am 27. und 28. Oktober 2025
  2. Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder - BEMFV vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017