Abgrenzungsvertrag (im Strahlenschutz)
Der Abgrenzungsvertrag (im Strahlenschutz) ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen zwei Strahlenschutzverantwortlichen, in der die Verantwortung für den Strahlenschutz für die Nutzung von (§ 44 StrlSchV) bzw. das Tätigwerden (§ 25 StrlSchG) in fremden Anlagen abgegrenzt wird.
Der Begriff des Abgrenzungsvertrages ergibt sich aus dem Strahlenschutzgesetz bzw. der Strahlenschutzverordnung und betrifft dabei folgende Sachverhalte:
1.) Vertragliche Vereinbarung zu Abgrenzung der Aufgaben und Pflichten nach § 44 StrlSchV.
Vertragliche Regelung im Sinne des § 44 Abs. 2 StrlSchV zwischen dem Strahlenschutzverantwortlichen und weiteren Personen, die eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, radioaktive Stoffe, eine Röntgeneinrichtung oder einen Störstrahler im Sinne des § 44 Abs. 1 StrlSchV eigenverantwortlich nutzen.
2.) Vertragliche Vereinbarung zur Abgrenzung der Aufgaben im Sinne von Anlage 2 Teil E Nr. 3 StrlSchG
Vertragliche Vereinbarung zwischen dem Strahlenschutzverantwortlichen der Genehmigung nach § 25 StrlSchG und dem Strahlenschutzverantwortlichen des fremden Strahlenschutzbereiches über die Aufgabenverteilung zwischen dem Strahlenschutzbeauftragten der Genehmigung nach § 25 StrlSchG und dem Strahlenschutzbeauftragten der fremden Anlage oder Einrichtung im Sinne der Anlage 2 Teil E Nr. 3 StrlSchG.
- Aktuell verwendet in: SSK 2020[1]
- Diese Definition wurde zuletzt in der 330. Sitzung der SSK am 29./30. Januar 2024 geprüft.
Referenzen
- ↑ Strahlenschutzkommission (SSK). Organisatorische Voraussetzungen für einen erfolgreichen betrieblichen Strahlenschutz. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 305. Sitzung der SSK am 11./12. Februar 2020. Bekanntmachung im BAnz AT 21.07.2020 B4