Folge-Organ-Äquivalentdosis

Aus Glossar Strahlenschutz
Sprachen: Deutsch English

Organ-Folgedosis ist eine Weiterleitung auf diese Seite.

Die Folge-Organ-Äquivalentdosis HT(τ) ist die Organ-Äquivalentdosis nach einer Inkorporation radioaktiver Stoffe, berechnet über eine Integrationszeit τ in Jahren nach der Aktivitätszufuhr. Der Folgezeitraum beträgt 50 Jahre für Erwachsene und erstreckt sich bei Expositionen im Kindesalter bis zum Alter von 70 Jahren.

Diese Definition wurde zuletzt in der 324. Sitzung der SSK am 22. März 2023 geprüft.

Aktuell verwendet in: SSK 2023[1]

Siehe auch

Weitere Definitionen

In früheren Beratungsergebnissen der SSK

Organ-Folgedosis HT(τ) Organdosis nach einer Inkorporation radioaktiver Stoffe, berechnet über eine Integrationszeit τ in Jahren nach der Aktivitätszufuhr. Der Folgezeitraum beträgt 50 Jahre für Erwachsene und erstreckt sich bis zum Alter von 70 Jahren für Kinder.

a

In ICRP 103

Zeitintegral der Organdosisleistung in einem bestimmten Gewebe oder Organ, die eine Referenzperson nach der Zufuhr eines radioaktiven Stoffes in den Körper erhalten wird, wobei τ die Integrationszeit in Jahren ist.

Commission on Radiological Protection (ICRP). Die Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP) von 2007 : ICRP-Veröffentlichung 103 - Deutsche Ausgabe verabschiedet im März 2007. Deutsche Ausgabe. BfS-SCHR-47/09, Salzgitter November 2009.

Im ICRP Glossary (Englisch)

Committed equivalent dose

Glossar Messanleitungen

Die Organfolgedosis ist definiert als das Zeitintegral der Organdosisleistung im Gewebe oder Organ T, die eine Einzelperson im Zeitraum τ nach einmaliger Inkorporation radioaktiver Stoffe zum Zeitpunkt t0 erhält:

HT(τ)=t0t0+τH˙T(t)dt

Dabei bedeuten:

HT(τ) Organfolgedosis im Organ oder Gewebe T in der Zeitspanne τ in Sv;
H˙T(t) Organdosisleistung im Organ oder Gewebe T in Sv s-1.

Wird für τ kein Wert angegeben, ist für Erwachsene (Alter über 17 Jahre) ein Zeitraum von 50 Jahren und für Kleinkinder (Alter unter einem Jahr) ein Zeitraum von 70 Jahren zugrunde zu legen.

Glossar Messanleitungen[2]

In Rechtstexten

Die Folge-Organ-Äquivalentdosis (HT(τ)) ist das Zeitintegral der Organ-Äquivalentdosisleistung im Gewebe oder Organ T, die eine Person infolge einer Inkorporation radioaktiver Stoffe zum Zeitpunkt t0 erhält:

HT(τ)=t0t0+τH˙T(t)dt

T(t) bezeichnet die mittlere Organ-Äquivalentdosisleistung im Gewebe oder Organ T zum Zeitpunkt t. Hierbei bezeichnet τ den Zeitraum, über den die Integration erfolgt. Für Erwachsene ist ein Zeitraum von 50 Jahren und für Kinder der Zeitraum vom jeweiligen Alter bis zum Alter von 70 Jahren zugrunde zu legen, sofern kein anderer Wert angegeben wird

StrlSchG 2017 Anlage 18 B Nr. 1[3]


Die Folge-Organ-Äquivalentdosis (HT(τ)) ist das Zeitintegral (t) der Organ-Äquivalentdosisleistung (im Gewebe oder Organ T), die eine Einzelperson aufgrund einer Aktivitätszufuhr erhält.

HT(τ)=t0t0+τH˙T(t)dt

für eine Aktivitätszufuhr zum Zeitpunkt t0; dabei ist
T(t) die entsprechende Organ-Äquivalentdosisleistung (im Organ oder Gewebe T) zum Zeitpunkt t,
τ der Zeitraum, über den die Integration erfolgt.

Bei der Angabe von HT(τ) ist τ die Zahl der Jahre, über die die Integration erfolgt. Für die Zwecke der Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Dosisgrenzwerte ist τ für Erwachsene ein Zeitraum von 50 Jahren und für Säuglinge und Kinder ein Zeitraum bis zum Alter von 70 Jahren. Die Einheit der Folge-Organ-Äquivalentdosis ist das Sievert (Sv).

Art 4 Abs. 15 Richtlinie 2013/59/Euratom

Referenzen

  1. Strahlenschutzkommission (SSK). Grundlagen zur Begründung von Grenzwerten der Strahlenexposition für die Bevölkerung. Stellungnahme der Strahlenschutzkommission, Verabschiedet in der 336. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 08. Mai 2023
  2. Rühle H, Kanisch H, Vogl K, Keller H, Bruchertseifer F, Schkade U-K, Wershofen H. Glossar zu den Messanleitungen für die Überwachung radioaktiver Stoffe in der Umwelt und externer StrahIung. September 2009. ISBN 1865-8725
  3. Anlage 18 B Nr. 1 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist